Puffpaff klärt auf: |
Samstag, den 09. April 2011 um 14:25 Uhr |
Ein Anwalt über die Irrungen und Wirrungen im Rechtsalltag Für manchen fängt die wahre Freiheit dort an, wo man barfuß läuft oder fährt, denn ohne Schuhe fahren, ist entgegen eines weit verbreiteten Irrtums nicht verboten. Es wird endlich wärmer und die Tage, an denen wir dann wieder über die viel zu große Hitze stöhnen, werden nicht auf sich warten lassen. Dann schnell ins Auto oder aufs Fahrrad und raus an den See. „Moment, ich muss mir noch festes Schuhwerk anziehen, Schatz“, ruft die so reizend leicht bekleidete und sonst un-bezähmbare Ehefrau. Die Macht des Gesetzes und die Furcht vor dem Strafzettel, der den Ausflug nur unnötig teuer macht, zwingt eben selbst sie in die Knie. Nur steht gar nirgends geschrieben, dass man (oder Frau) lediglich mit festem Schuhwerk fahren darf. Und selbst einigen Ordnungs-hütern schein der Inhalt des § 23 StVO, in welchem die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers aufgelistet sind, nicht geläufig zu sein. Dort steht zwar, dass der Radfahrer die Füße gefälligst auf den Pedalen halten muss, wenn die Verkehrssituation es erfordert. Jedoch steht dort kein Wort darüber, welches oder dass über-haupt der Fahrrad- oder Auto-fahrer Schuhwerk tragen muss. Und weil dieser Inhalt einigen Polizeibeamten eben offenbar nicht bekannt ist, schneien immer wieder Mandanten in meine Kanzlei, denen genau wegen dieses angeblichen Verstoßes gegen die Regeln des § 23 StVO ein Verwarn- oder Bußgeld verpasst wurde. Ihr Björn Puffpaff |