Puffpaff klärt auf: Drucken E-Mail
Samstag, den 21. November 2009 um 09:59 Uhr

Ein Anwalt über die Irrungen und Wirrungen im Rechtsalltag!

Über alkoholisierte Fußgänger und die zwei Arten einen Führerschein zu verlieren.
Die Erlaubnis ein Kraftfahrzeug zu führen (auch Fahrerlaubnis, Führerschein oder einfach Lappen genannt) kann der Staat auf nur zwei Wege wieder nehmen.
Der eine ist viel bekannt: Als Folge einer Straftat. Klassischerweise die Straftat des Fahrens unter Alkohol oder des Fahrens nach Genuss anderer berauschender Mittel.
Hier wird die Bußgeldstelle, die Staatsanwaltschaft oder ein Strafrichter aktiv. Aber eine andere Verlustmethode wird oft unterschätzt. Der Staat kann auch nehmen, wie er gegeben hat. Den geliebten „Lappen“ entziehen, kann auch einfach die Führerscheinstelle. Und diese Möglichkeit ist sogar weitergehender als jene nur nach Straftaten.
Erweist sich nämlich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist ihm nach § 46 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Fahrerlaubnis wieder zu entziehen. Und ungeeignet ist jeder, der nach § 11 FeV die nicht notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Und wehe, die Führerscheinstelle erlangt Kenntnis von möglichen körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen. Denn auch wer als Radfahrer oder Fußgänger entweder des Öfteren oder unter erheblichen Alkohol-einfluss oder Drogenkonsum auffällt, könnte ja Alkoholiker oder drogensüchtig sein. Und hat dieser einen Führerschein; wer weiß, vielleicht fährt er auch unter Einfluss dieser Mittel.
Schwupp sind wir bei der Anordnung der bekannten
medizinisch-psychologischen Un-tersuchung (kurz MPU).
Doch keine zu großen Sorgen. Die Verwaltungsgerichte, welche über die Entscheidungen übereifriger Führerscheinbehörden wachen, betonen immer wieder, dass das Aufgreifen unter Alkohol oder Drogen für den Entzug der Fahrerlaubnis allein nicht ausreicht. Die Führerscheinbehörde muss auch Nachweisen, dass der Konsument die Droge nicht im Griff hat und daher generell ungeeignet ist. Das gelegentliche genüssliche Rauchen eine Joints mag strafrechtlich alles Mögliche sein, aber führt ebenso wenig zu einem gefährlichen Fahrzeugführer, wie der Jubilar, der sich einfach mal zur Feier des Tages gepflegt volllaufen lässt.                    Ihr Björn Puffpaff

 
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