Kindergeld für Schulabgänger Drucken E-Mail
Mittwoch, den 04. August 2010 um 14:30 Uhr
Auch in diesem Jahr werden viele Kinder ihre Schulausbildung beenden und eine Berufsausbildung oder ein Studium beginnen. Mit diesem neuen Lebens-abschnitt können sich auch Änderungen beim Kindergeldanspruch ergeben. Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder über 18 Jahre besteht bis zum 25. Lebensjahr weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nach Schulende innerhalb der folgenden vier Monate - ein Studium - eine Ausbildung in einem Betrieb oder einer Schule - ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr bzw. einen sonstig anerkannten Freiwilligendienst oder - eine vom Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland beginnen.
Tritt das Kind innerhalb dieser Übergangszeit seinen Wehr- oder Zivildienst an, besteht Anspruch auf Kindergeld bis zum Beginn des jeweiligen Dienstes. Wenn in den vier Monaten nach Schulende kein Ausbildungsplatz gefunden werden konnte, müssen die Bemühungen hierzu nachgewiesen werden. Das kann durch schriftliche Bewerbungen, Zwischen-nachrichten, Absagen von Aus-bildungsbetrieben oder die Registrierung als Bewerber um eine Ausbildungsstelle bei der Agentur für Arbeit erfolgen.
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird außerdem Kindergeld gezahlt, wenn das Kind arbeitsuchend gemeldet ist. In diesem Fall benötigt die Familienkasse eine entsprechende Mitteilung. Zu beachten ist, dass die Einkommensgrenze von 8.004 Euro netto für das Kind pro Jahr nicht überschritten werden darf.
Weitere Informationen, Merkblätter und Vordrucke zum Kindergeld stehen im Internet unter www.familienkasse.de zur Verfügung oder können telefonisch unter der Servicenummer 01801 - 54 63 37 (01801 - KINDER) angefordert werden.
 
© RK online Verlag GmbH - NRW-on.de Netzwerk