Ein Anwalt über die Irrungen und Wirrungen im Rechtsalltag! Drucken E-Mail
Montag, den 10. Mai 2010 um 07:14 Uhr

Über Kündigungen, Krankheiten und andere unliebsame Zwischenfälle im Arbeitsleben.
Man hört oft: „Wenn ich krank bin, kann der Arbeitgeber mich nicht kündigen.“ Das ist so aber nicht richtig. Von Arbeitgebern hört man wiederum: „Einen Arbeitnehmer kann ich kündigen, wenn er oft oder lange krank ist.“ Auch das ist so nicht richtig. Die Wahrheit liegt, wie so oft, irgendwo dazwischen. Es wäre ja auch zu einfach und so einfach ist deutsches Recht eben nicht. Ich sage an solchen Stellen immer gern, dass ich ja sonst nicht fast 10 Jahre meines Lebens für das Studium der Juristerei hätte auf-bringen müssen.
Richtig ist, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers sowohl während, aber auch wegen Krankheit möglich ist.
Führt der Arbeitgeber bspw. betriebsbedingte Kündigungen durch, ist der Arbeitnehmer nicht geschützt, nur weil er krank ge-schrieben ist.
Aber da das Kündigungsschutz-gesetz personenbedingte Kün-digungen kennt (also Kündigungen wegen für das Arbeitsverhältnis ungünstige Eigenschaften des Arbeitnehmers), ist grundsätzlich auch die Kündigung eines häufig oder sehr lange kranken Arbeit-nehmers, also wegen Krankheit, gesetzlich erlaubt.
Die Messlatte hierfür liegt aber sehr hoch. Nur wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Arbeits-unfähigkeit in seiner konkreten Erscheinungsform eine unzu-mutbare Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen darstellt (z.B. wegen unkompensierbarer Planungsprobleme oder erheblicher Kosten von Überbrückungs-maßnahmen) lassen die Arbeits-gerichte Kündigungen zu.
Allerdings müssen die Arbeitgeber vorher alle betriebsorgani-satorischen Maßnahmen zum Aus-gleich des Ausfalls ausgeschöpft haben. Was dem Arbeitgeber umso leichter fallen soll, je größer der Betrieb ist.

In diesem Zusammenhang aber ein Hinweis noch am Rande: Arbeitsvertraglich schuldet der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung mittlerer Art und Güte (so heißt das im Juristendeutsch).
Das misst sich aber an der ganz individuellen Fähigkeit des jewei-ligen Arbeitnehmers.
Er muss nur so gut sein, wie er kann. Entscheidend ist nicht, dass andere mehr können als er. Einer muss nun mal das Schlusslicht bilden, nur deswegen kann der Arbeitgeber ihn nicht kündigen.
Ihr Björn Puffpaff

 
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