Puffpaff klärt auf: Drucken E-Mail
Sonntag, den 14. Februar 2010 um 12:03 Uhr

Ein Anwalt über die Irrungen und Wirrungen im Rechtsalltag!

Über eingeschneite Dörfer, verspätete Arbeitnehmer und arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Wie oft waren Sie diesen Winter zu spät am Arbeitsplatz? Oder waren Sie gar auf Hiddensee -  für Tage von der Arbeitswelt abgeschlossen bevor die Marine Sie ans sichere Festland flog?
Angst um Ihren Arbeitsplatz müssen Sie deswegen grundsätzlich nicht zu haben, sofern jedenfalls in Ihrem Betrieb der Kündigungsschutz greift. Dieser greift in der Regel, wenn mehr als 10 Arbeitnehmern in Ihrem Betrieb und Sie seit mindestens 6 Monate dort beschäftigt sind. Dann setzt eine wegen Arbeits-zeitversäumnis ausgesprochene Kündigung ein Verschulden voraus.
Und für einen schlechtgelaunten Wettergott und überforderte Räumdienste können Sie ja nichts. Greift aber der Kündigungsschutz nicht, ist ja eine ordentliche Kündigung (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) auch ohne Angabe jeglicher Gründe möglich. Ihr Chef kann dann kündigen, warum auch immer er es für richtig hält. Na ja, solange es jedenfalls nicht diskriminierend im Sinne des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wird.
Doch eine andere gravierende Auswirkung hat Ihre wetterbedingte Verspätung schon. Kommen Sie wegen Schnee und Eis zu spät zur Arbeit, müssen Sie die versäumte Arbeitszeit nacharbeiten, Urlaub nehmen oder sich eine Gehaltskürzung gefallen lassen. Das Wegerisiko trägt nämlich nach Vorstellung des Bundesarbeitsgerichtes immer der Arbeitnehmer, egal ob Stau, Streik, unüber-windliche Schneeberge, eingefrorene Fähre oder nicht anspringende Autos im Weg sind.
Ihr Björn Puffpaff

 
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