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Montag, den 08. Juni 2009 um 06:44 Uhr

Über Herrentage oder die Frage: Wie betrunken darf man eigentlich Fahrrad fahren?
Wir Deutschen regeln ja immer alles ordentlich und gründlich. Natürlich ist inzwischen nicht nur dem motorisierten Verkehrsteilnehmer der Genuss alkoholischer Getränke weitestgehend verboten. Auch ein trinkender Fahrradfahrer kommt heute natürlich nicht mehr ungeschoren davon. Das wissen wir auch. (Manchmal frag ich mich ja, wie lange es noch dauern wird, ehe auch das Zufußgehen nur noch nüchtern erlaubt ist.) Aber: Gelten auch die gleichen Grenzwerte? Und: Was blüht einem trinkenden Radfahrer eigentlich?
Zunächst kennen wir ja die 0,5 Promillegrenze nach § 24a StVG, welche aber nur für Kraftfahrzeugführer gilt. Vor Ahndungen (Geldbuße oder gar Fahrverbot), welche für den Kraftfahrzeugführer eintreten, sobald der Alkoholgehalt des Blutes darüber liegt, muss sich der Radfahrer daher nicht fürchten. Der Verkehrsrechtler kennt allerdings noch zwei weitere, in solchen Fällen für Fahrzeugführer bedrohliche Vorschriften. Den § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) und der des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr). Beide gelten nämlich für alle Fahrzeugführer und somit auch für Radfahrer. Bei § 315c StGB handelt es sich um ein Gefährdungsdelikt. D.h. dessen Tatbestand erfüllt sich, wenn der betrunkene Radfahrer Leib, Leben oder erhebliche Sachwerte entweder wenigstens ganz konkret gefährdet oder gar verletzt hat. Passiert nichts, bleibt die Strafbarkeit nach § 316 StGB. Diese Vorschrift enthält keine feste Promillegrenze. Sie sagt nur, dass dann, wenn der alkoholisierte Fahrer sein Fahrzeug auch nicht mehr sicher führen kann, er bestraft gehört. Für die Frage, wann diese Fahrunsicherheit gegeben ist, hat die Rechtsprechung die relative und die absolute Fahrunsicherheit erfunden. Man geht davon aus, dass bei einem Radfahrer (das ist bei Autofahrern anders!) eine absolute Fahrunsicherheit ab 1,6 Promille besteht und von relativen Fahrunsicherheit ab einer Alkoholkonzentration von 0,3 Promille auszugehen ist, wenn dann noch erhebliche Ausfallerscheinungen (z.B. Schlangenlinien fahren) hinzukommen.

Bleibt noch die Frage zu klären, was dem betrunkenen Radfahrer droht. Geld- und in schlimmen Fällen Freiheitsstrafe sieht das Gesetz vor. Die Gefahr für einen zwangsweisen zukünftigen Fußmarsch ist allerdings gering.
Die strafrechtlichen Vorschriften der §§ 44 und 69 StGB sehen Fahrverbot und Führerscheinentzug nur für alkoholisierte Kraftfahrzeugführer vor. Das Fahrverbot des § 25 StVG nach Überscheitung der 0,5 Promillegrenze greift nicht, da diese ja – wie eben erfahren – nicht für Radfahrer gilt.
Bleibt nur die Möglichkeit der Führerscheinbehörde nach § 3 StVG dem die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
Nur ist es eher schwierig, bei einem betrunkenen Radfahrer auch darauf zu schließen, dass dieser per se ungeeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Ihr Björn Puffpaff

 
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