Rechts-Tip: Privates Baurecht Drucken E-Mail
Montag, den 11. Mai 2009 um 08:37 Uhr

Eine Fußbodenheizung ist auch mangelhaft, wenn die Anforderungen der Energieein-sparverordnung nicht eingehalten werden.
Beim Bau neuer Eigenheime ist der Einbau einer Fußbodenheizung in der heutigen Zeit eine sehr beliebte Alternative eines Heizsystems.
Erste Fußbodenheizungen wurden bereits von den “alten” Römern gebaut. Bereits in der Zeit kurz n.Chr. waren frühe Formen der Fußbodenheizung auch in Asien bekannt.
Ein wichtiger Aspekt für die Auswahl einer Fußbodenheizung ist das dadurch erreichbare angenehme Wohnklima. So wird es ermöglicht, selbst im Winter im Haus barfuß zu gehen. Ein weiterer Vorteil ist die architektonische Freiheit der Raumgestaltung. Hinzu kommen noch die hygienischen Aspekte einer Fußbodenheizung, da unter anderem Staubaufwirbelungen vermieden werden.
Für ein einwandfreies Funktionieren der Fußbodenheizung ist es erforderlich, dass diese mangelfrei und nach den geltenden technischen Normen eingebaut wird.
Mängel können dadurch entstehen, dass fachlich nicht korrekt gearbeitet worden ist, bspw. nicht die vorgegebenen Rohrabstände exakt eingehalten werden, wodurch es zu spür- und messbaren Kaltstellen auf dem Fußboden kommt.
Eine Fußbodenheizung ist aber auch mangelhaft, wenn zwar die erforderliche Raumtemperatur erreicht wird, jedoch die Anforderungen der Energie-einsparverordnung (EnEV) nicht eingehalten werden.
Dies gilt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg auch in den Fällen, in denen das eingebaute Heizsystem der vertraglichen Vereinbarung entspreche. Auf eine vertragliche Vereinbarung könne sich der Heizungsbauer nur mit Erfolg berufen, wenn er seiner Bedenken-hinweispflicht nachgekommen sei. Er müsse den Bauherrn darauf hinweisen, dass die Ausführung der Fußbodenheizung in der verein-barten Weise nicht den aktuellen Vorschriften der Heizanlagen-verordnung bzw. Energie-einsparverordnung entspreche.
Das sei vorliegend aber nicht geschehen (OLG Brandenburg, 12 U 92/08).
Das Oberlandesgericht hat daher den im vorliegenden Falle von den Beklagten geltend gemachten Schadensersatzforderungen ent-sprochen.

Gerade beim privaten Bauen gilt daher der besondere Grundsatz, dass sich der Bauherr, insbesondere während der Bauphase, sowohl baufachlich als auch rechtlich beraten lassen sollte. Nur auf diesem Wege können rechtzeitig erhebliche Schäden und natürlich auch persönlicher Ärger vermieden werden.

Unsere Kanzlei berät sie gern zu Fragen rund um das Baurecht.
Nadia Lelewel
Berndt & Kollegen, Beeskow

 
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