Über Arbeitnehmer, gestrichenen Urlaub und über plötzliche Krankenscheine. Drucken
Dienstag, den 08. Juli 2014 um 08:04 Uhr

Sie heißen eigentlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sind kleine gelbe Zettel und werden vom Arzt ausgestellt. Bekannter sind sie wohl unter der Bezeichnung Krankenscheine. Auf ihnen schreibt der Arzt mich krank und legt fest, dass und wie lange ich nicht arbeiten darf – denkt man! Das ist so nämlich nicht ganz richtig. Der Krankenschein ist eben nur die Bescheinigung eines Arztes darüber, dass nach seiner Einschätzung eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen würde. Sie ist aber weder absolut bindend noch unanfechtbar. Bin ich selbst der Auffassung zur Arbeit fähig zu sein, bin ich nicht gehindert – ja sogar verpflichtet – trotz Krankschreibung an meinem Schreibtisch oder auf der Baustelle zu erscheinen.

Kann dann aber nicht andersherum der Arbeitgeber berechtigt anzweifeln, ob ich trotz gelbem Schein überhaupt krank bin!? Die Arbeitsgerichte erkennen der Bescheinigung eines niedergelassenen Kassenarztes schon einen hohen Beweiswert zu. Dieser hohe Beweiswert führt dazu, dass grundsätzlich der Arbeitgeber eine mit dem gelben Krankschein bescheinigte Krankschreibung akzeptieren muss, ob er will oder nicht. Da kann er noch so skeptisch dreinschauen, wenn er den Krankenschein übergeben bekommt. Es sei denn, eine der Umstände liegt vor, die den Beweiswert der Bescheinigung erschüttern. Wenn dem Arbeitgeber beispielsweise bekannt ist, dass die Bescheinigung ohne ärztlich Untersuchung oder nach nur telefonischer Rücksprache erteilt wurde, ist es vorbei mit dem Beweiswert. Oder auch die angekündigte Krankschreibung nach der Manier, wenn ich keinen Urlaub bekomme, bin ich morgen krank, machen die Bescheinigung bedeutungslos. Ähnlich verhält es sich, wenn festgestellt wird, dass der Arbeitnehmer während der Krankschreibung anderweitig arbeiten geht, sei es bei anderen Arbeitgebern, bei Freunden oder gar nur im eigenen Haushalt.

Auch den Ärzten sei zur Vorsicht vor allzu leichtfertigem Umgang mit der Erteilung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen geraten. Sollte ein Arbeitgeber herausbekommen, dass ein Arzt eine Bescheinigung „zur Gefälligkeit“ vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig erteilt hat, kann er vom Arzt Schadensersatz in der Regel in Höhe des während der Krankschreibung für den Arbeitnehmer fortgezahlten Gehaltes verlangen.

 

Ihr Björn Puffpaff